Gewerbe

Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet folgende Arten von Gewerben:

  • Freie Gewerbe
  • Reglementierte Gewerbe

Freie Gewerbe

  • für diese ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.
  • bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung darf nach Anmeldung das betreffende Gewerbe ausgeführt werden

Beispiel freie Gewerbe

  • Ankündigungsunternehmen
  • Asphaltierer
  • Betonwarenerzeuger
  • Filmproduktion
  • Tankreiniger
  • Vermieten beweglicher Gegenstände
  • Werbeagentur

Reglementierte Gewerbe

  • Bei reglementierten Gewerben muss bei der Gewerbeanmeldung der für dieses Gewerbe vorgeschriebene Befähigungsnachweis erbracht werden.
  • Diese Gewerbe sind in der Gewerbeordnung in einer alphabetisch geordneten Liste der reglementierten Gewerbe festgelegt.
  • Handelt es sich bei einem reglementierten Gewerbe um ein Handwerk, so ist dieses in dieser Liste mit dem Klammerausdruck „Handwerk“ besonders gekennzeichnet.
  • Handelt es sich um ein verbundenes Gewerbe oder verbundenes Handwerk, so ist eine entsprechende Kennzeichnung in der Liste ebenfalls mit einem Klammerausdruck vorgesehen.

Beispiel verbundene Handwerke / verbundene Gewerbe

  • Damenkleidermacher/Herrenkleidermacher
  • Wäschewarenerzeugung
  • Gärtner
  • Floristen
  • Platten- und Fliesenleger
  • Tischler
  • Modellbauer