Prokura

Da der Geschäftsführer oder der Inhaber eines Unternehmens nicht alles entscheiden kann,  gibt es Möglichkeiten manche Entscheidungen anderen Leuten zu überlassen.

Die Prokura ist eine umfassende kaufmännische Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Umfang. Sie ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb mit sich bringt.

Als kaufmännische Vollmacht wirkt die Prokura im Außenverhältnis: der Prokurist kann Dritten gegenüber Rechtshandlungen setzen, die den Geschäftsherrn (= Unternehmer) unmittelbar berechtigen und verpflichten.

Umfang

  • Bürgschafts- und Darlehensgeschäfte
  • Filialgründungen
  • Ein- und Verkauf von Waren
  • Eingehen von Beteiligungen
  • Änderung des Unternehmensgegenstandes
  • Gründung oder Auflösung von Niederlassungen
  • Erwerb, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken

Nicht zulässige Geschäfte

  • Änderung der Firma
  • Bilanzen und Steuererklärungen unterschreiben
  • Unternehmung auflösen
  • Anmeldung weiterer Gewerbe
  • Prokura erteilen

Erteilung

  • nur vom im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer persönlich
  • schriftlich oder mündlich
  • muss in Firmenbuch eingetragen werden

Beginn

  • mit der Erteilung durch den Unternehmer

Beendigung

  • durch Widerruf des Inhabers/Kaufmanns
  • durch Kündigung des Prokuristen
  • durch Tod des Prokuristen
  • Wegfall der Geschäftstätigkeit